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CoBaSchuV seit 2. April 2022 in Kraft: Bisherige Corona-Beschränkungen im Sport entfallen

Die „Coronavirus-Schutzverordnungen“ des Landes Hessen haben seit Pandemiebeginn durch Vorgaben und Auflagen einen an die Pandemie angepassten Sportbetrieb und somit einen Interessenausgleich zwischen Gesundheitsschutz und Sportaktivität ermöglicht.

An die Stelle der bisherigen „Coronavirus-Schutzverordnung“ tritt nun eine „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ (siehe unten) (CoBaSchuV). Diese neue „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ (siehe unten) des Landes Hessen trat am 2. April 2022 in Kraft. Die bisherigen Auflagen (z.B. zur Unterscheidung von Sport im Freien bzw. in Innenräumen, 2G+/3G-Zutrittsbeschränkungen, Verpflichtungen zur Erstellung von Hygienekonzepten und zur Vorlage sogenannter „Negativnachweise“, Regelungen bzw. Begrenzungen von Zuschauern etc.) entfielen ersatzlos ab dem 2. April 2022. Näheres auch in den Auslegungshinweisen (siehe unten) zur CoBaSchuV.

In der neuen „Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung“ des Landes Hessen heißt es: „Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen und in Gedrängesituationen, sollen eigenverantwortlich und situationsangepasst berücksichtigt werden.“ Es steht daher den Sportvereinen und -organisationen frei, Hygiene- und Abstandskonzepte sowie Regelungen zum Tragen einer Maske (z.B. im Bereich der Zuschauer in Hallen) sowie zur Belüftung in Innenräumen umzusetzen bzw. weiterzuentwickeln. Die “Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung” gilt zunächst bis zum 29. April 2022. Sollte sich die Verordnungslage ändern, wird der Landessportbund Hessen – wie bisher – auf seiner Internetseite ebenso informieren wie über die Corona-Regeln ab dem 30. April 2022.