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Information des Landessportbundes über die Mitgliedsbeiträge

Liebe Mitglieder,

im Anhang findet ihr die Information des Landessportbundes über die Mitgliedsbeiträge. Dies für euch, sollten einmal Anfragen der Mitglieder kommen.

Wir alle hoffen sehr, dass alsbald der Sportbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Wer es sich von den Übungsleitern dann zeitlich einrichten kann und Freude daran hat, kann dann gerne auch in den Oster- und Sommerferien Training anbieten.

Bleibt gesund und haltet durch. Wir werden durch diese Krise gemeinsam kommen.

Herzliche Grüße
TuS Steinbach
1.Vorsitzende, Heike Schwab

Hierzu der LSV S-H: Es ist trotz einer besonderen Lage durch die Corona-bedingten Auswirkungen auf die Sportvereine davon auszugehen, dass die bisherigen Grundsätze zur Regelung der Mitgliedsbeiträge gelten. Grundsätzlich wird der Vereinsbeitrag unabhängig davon fällig, ob ein Mitglied das Sportangebot eines Vereins tatsächlich in Anspruch nimmt. Mitgliedsbeiträge sind vielmehr Beiträge, die auf Grund der Satzung von Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden. Mit dem Mitgliedsbeitrag werden die laufenden Kosten eines Vereins gedeckt (fallen i.d.R. auch bei Stillstand an). Dieser ist meist eh schon knapp kalkuliert. Daher wird es ganz überwiegend als nicht gerechtfertigt angesehen, wenn ein Mitglied für einen zeitliche begrenzten Zeitraum, in dem die Leistungen des Vereins entfallen, den Mitgliedsbeitrag mindert oder eine außergewöhnliche Kündigung vollzieht. Lesen Sie dazu auch gerne die anderen Beiträge zum Thema Sonderkündigungsrecht in dieser Rubrik.
Viele Vereine sehen es aber aktuell als nicht gerechtfertigt an, die Beiträge einzuziehen, da der Verein aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zeitweise überhaupt kein Sportprogramm anbietet und möchten daher auf die Beitragserhebung zeitweise verzichten.
Vor dem Hintergrund der Gemeinnützigkeit und der steuerlichen Regelungen hierzu ist das nicht ganz unproblematisch: Der Verzicht auf Beiträge, ohne dass dies in den Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen geregelt ist, kann schädlich für die Gemeinnützigkeit sein. Möglicherweise macht sich ein Vereinsvorstand, der ohne satzungsmäßige Grundlage, ohne Regelung in der Beitragsordnung und ohne Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge bei einzelnen oder auch pauschal bei allen Mitgliedern nicht einzieht, sogar gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig.
Es ist daher dringend zu raten, vor einem Verzicht auf die Einziehung von Beiträgen nach einer Regelung hierzu in der Satzung und / oder Beitragsordnung zu suchen. Oft gibt es Sozialklauseln, die zumindest für unmittelbar durch die Corona-Auswirkungen in wirtschaftliche Not geratene einzelne Mitglieder oft einschlägig sein werden. Dass alle Mitglieder hiervon profitieren können (pauschaler Beitragserlass), ist dagegen eher unwahrscheinlich.
Fehlt eine Regelung zum Beitragsverzicht oder Beitragserlass in der Satzung oder Beitragsordnung, so ist Vorständen dringend zu empfehlen, zuvor das Votum des zuständigen Gremiums hierfür, meist ist es die Mitgliederversammlung, einzuholen.
Anders sieht es bei Beitragsstundungen aus. Ist ein Vereinsmitglied zeitweise in Zahlungsverzug gekommen, da es die Beiträge aus wirtschaftlicher Not heraus nicht leisten kann, und verzichtet der Vorstand vorläufig auf die Beitragszahlung gegenüber diesem einzelnen Mitglied, sollte dies unkritisch sein.